Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 13 (Fn 10)
Aufsicht

(1) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium übt die Aufsicht über die Spielbanken aus, soweit die Absätze 9 bis 11 nichts anderes bestimmen. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Spielbank geltenden Rechtsvorschriften und die in der Spielordnung und den Konzessionen enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.

(2) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium trifft seine Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Es ist insbesondere berechtigt,

1. den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu bedienen,

2. alle dem Betrieb der Spielbanken dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers einzusehen und

3. die erstmalige Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme nach Änderung der Spiel- oder Sicherheitstechnik, insbesondere nach Hard- oder Software-Upgrades, und die Löschung wesentlicher Betriebsdaten der Spielgeräte, der Spielautomaten und gegebenenfalls der Spieltische von seiner Zustimmung und gegebenenfalls von einem Gutachten einer unabhängigen Prüfstelle, auf Kosten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, abhängig zu machen.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium kann ferner jederzeit

1. unverzügliche Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank verlangen,

2. den Spielbetrieb ganz oder teilweise untersagen und

3. Spielgeräte, Spieltische, Spielautomaten, technische Anlagen und Teile hiervon außer Betrieb nehmen, versiegeln sowie Geräte und Hilfsmittel sicherstellen, soweit dies zur Vollstreckung von Anordnungen erforderlich ist, insbesondere wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Geräte nicht ordnungsgemäß funktionieren.

(4) Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach den Absätzen 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten für die Inanspruchnahme Dritter im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen sind von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber zu tragen.

(5) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium kann einzelne Aufsichtsbefugnisse auf andere Behörden übertragen.

(6) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Kalenderjahres einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

(7) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber unterwirft sich einem im Rechtsverkehr anerkannten Corporate Governance Kodex, zeigt diesen dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium an und macht ihn öffentlich zugänglich.

(8) Für die eingesetzten Überwachungssysteme ist auf Verlangen des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums der Nachweis zu erbringen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Spielordnung, der Spielbankkonzession, der Betriebserlaubnisse sowie der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen eingehalten werden.

(9) Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrags werden durch die Finanzverwaltung in entsprechender Anwendung des § 147 Absatz 6 und der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung sowie durch Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen, Automaten- und Spieltischdaten, Kontrollmechanismen sowie Dokumentationen zu den Hinweismitteilungen aus dem Table Management System am Spielort laufend überwacht (Finanzaufsicht). Der Finanzaufsicht sind zur Aufgabenerfüllung von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber der Zugriff auf das Videoaufzeichnungs­system, Monitore und ein Bedienpult für die Videoüberwachung nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 in den ihr zur Verfügung zu stellenden Räumen einzurichten. Die Finanzaufsicht hat dadurch einen uneingeschränkten und von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber unabhängigen Zugriff auf Tischkameras, die das Spielgeschehen der Spiele des Klassischen Spiels vollständig aufzeichnen, sowie auf die Kameras im Zählraum, die die Zähl- und Abrechnungsvorgänge vollständig aufzeichnen. § 12 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt. Das Table Management System muss der Finanzaufsicht insbesondere Meldung geben können über Wechselungen zwischen Spieltisch und Pitkasse, über die Zuführung von Jetons aus der Zentralkasse an den Spieltisch, über die Rückführung von Jetons vom Spieltisch zur Zentralkasse, über Bargeldwechselungen am Spieltisch, die den Betrag von 2 000 Euro übersteigen sowie über Gewinnmitnahmen und Spielverluste am Spieltisch, die den Betrag von 5 000 Euro übersteigen. Die Finanzverwaltung kann sich dabei auch Dritter bedienen. Der Finanzaufsicht sind zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht angemessene Räume zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen, die nur mit Zustimmung der Finanzaufsicht betreten werden dürfen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(10) Das für Finanzen zuständige Ministerium übt die Steueraufsicht und die Aufsicht über die zusätzlichen Leistungen aus und erlässt die hierfür erforderlichen Regelungen. Es kann insbesondere die Maßnahmen treffen, die zur Sicherung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen erforderlich sind.

(11) Der Spielbetrieb darf nur bei Anwesenheit der Finanzaufsicht eröffnet und durchgeführt werden.

(12) Für den Informationsaustausch zwischen den für die Finanz- und Glücksspielaufsicht zuständigen Stellen gilt § 30 der Abgabenordnung mit der nachfolgenden Maßgabe. Die Landesfinanzbehörden im Sinne von § 2 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202) in der jeweils geltenden Fassung sind berechtigt, das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium über im Rahmen der Finanzaufsicht erlangte Kenntnisse zu unterrichten, die auch für die Wahrnehmung der Aufsichtspflichten der Glücksspielaufsicht erforderlich sind. Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium ist berechtigt, erlangte Kenntnisse gegenüber den Landesfinanzbehörden nach Satz 2 zu offenbaren, soweit die Offenbarung der Durchführung eines abgabenrechtlichen Verfahrens dient. Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium und die Landesfinanzbehörden nach Satz 2 sind ferner berechtigt, erlangte Kenntnisse den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen, soweit die Offenbarung der Durchführung von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dient.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 3. Juni 2020 (GV. NRW. S. 363); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 3

§ 11 und § 15 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 4

§ 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 5

§ 34 Absatz 4 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 6

§ 2 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 7

§ 4: Absatz 1 und 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 und 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 8

§ 7: Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 9

§ 9 Absatz 8 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 10

§ 13: Absatz 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 11

§ 14: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 12

§ 19: Absatz 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 13

§ 21 Absatz 5 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.