Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 14 (Fn 11)
Verordnungsermächtigungen, Spielordnung

(1) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Gesundheit und für Finanzen zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen darüber,

1. welche Daten in der Automatenprotokollierung zu erfassen sind und wie diese Daten der Finanzaufsicht zur Verfügung gestellt werden müssen,

2. welche Anforderungen aus Spielerschutz-Gründen an die Spielgeräte, Spielautomaten und die Spieltische zu stellen sind, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle durch das Personal und der Angabe von Auszahlungsquoten der einzelnen Automaten sowie eines ausreichenden Personaleinsatzes und wie die erste Inbetriebnahme von Spielgeräten, Spielautomaten oder von Spielsoftware durchgeführt wird,

3. welche Daten in der Störerdatei im Sinne des § 10 Absatz 1 zu speichern sind, welche Löschungsfristen gelten und unter welchen Voraussetzungen diese Daten an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz übermittelt werden dürfen,

4. welche Aufgaben die Finanzaufsicht vor, während und nach dem Spielbetrieb hat, insbesondere die Sicherstellung des regelgerechten Spielablaufs, die zutreffende Gewinnauszahlung im Automaten- und Klassischen Spiel, die Kontrolle von Geldbewegungen, die Überwachung der Abrechnungen die Ermittlung des Bruttospielertrags, bei Spielgeräten und Spielautomaten auch die Außerbetriebnahme,

5. welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere wie und wo die Spielmarkenbestände aufzubewahren sind, welche technischen Hilfsmittel im Automatenspiel und im Klassischen Spiel eingesetzt werden müssen und wie der Bargeldbestand im Automatenspiel und an den Spieltischen zu sichern ist,

6. welche Qualifikation für die Personen nach § 4 Absatz 6 Nummer 10 erforderlich ist und wie diese Qualifikation und die erforderliche Zuverlässigkeit nachzuweisen sind,

7. welche Qualifikation für die Personen nach § 4 Absatz 7 Nummer 14 erforderlich ist, wie diese nachzuweisen ist und wie und wie oft sie zu schulen sind, welche Rechte und Pflichten diese haben sollen und

8. welche Mindestanforderungen die Sozialkonzepte nach § 4 Absatz 7 Nummer 4 erfüllen müssen und wie oft sie evaluiert und überprüft werden müssen.

(2) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Gesundheit und für Finanzen zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung eine Spielordnung zu erlassen. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,

1. welche allgemeinen Zutrittsvoraussetzungen für den Spielbankbesuch bestehen, insbesondere, dass sich die Besuchenden auszuweisen und welche Personalien sie anzugeben haben,

2. welche Spiele nach welchen Spielregeln gespielt werden dürfen, welche Pflichten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers bei Sonderveranstaltungen bestehen,

3. wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,

4. wie Spielmarken in geeigneter Form kontrolliert werden,

5. welche Pflichten die Spielerinnen und Spieler hinsichtlich des Setzens von Spielmarken und der Geltendmachung von Einsätzen und Gewinnansprüchen haben,

6. welche Pflichten die Spielerinnen und Spieler im Rahmen der Spielteilnahme und bei Verlassen der Spielbank haben,

7. welche Verhaltensregeln innerhalb der Spielbank für die Spielerinnen und Spieler gelten,

8. wie die konkrete Gewinnentwicklung festgestellt wird und Gewinne ausgezahlt werden,

9. wie die Datenerfassung zu erfolgen hat, welche Daten in der Besucherdatei zu speichern sind und wann sie zu löschen sind,

10. die Dauer der Sperren und die Mitteilungspflichten bei Sperren und

11. welche Daten an Sperrsysteme und an ausländische Spielbanken übermittelt werden dürfen.

(3) Die Spielordnung ist im Eingangsbereich vor der Einlasskontrolle und in den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 3. Juni 2020 (GV. NRW. S. 363); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 3

§ 11 und § 15 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 4

§ 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 5

§ 34 Absatz 4 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 6

§ 2 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 7

§ 4: Absatz 1 und 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 und 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 8

§ 7: Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 9

§ 9 Absatz 8 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 10

§ 13: Absatz 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 11

§ 14: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 12

§ 19: Absatz 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 13

§ 21 Absatz 5 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.