Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 19 (Fn 12)
Spielbankabgabe

(1) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten. Spielbankunternehmerin oder Spielbankunternehmer im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist diejenige oder derjenige, die oder der eine Spielbank tatsächlich betreibt. Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Haushaltsplans für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die §§ 8 und 9 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722, ber. S. 1102) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe sind die Bruttospielerträge. Die Spielbankabgabe beträgt 30 Prozent und sie erhöht sich für Bruttospielerträge, die je Spielbank 15 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigen, um weitere 10 Prozent der Bruttospielerträge. Bei Eröffnung einer Spielbank kann das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Spielbankabgabe für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren einheitlich auf 25 Prozent der Bruttospielerträge ermäßigen.

(3) Bruttospielertrag eines Spieltages ist

1. bei den Glücksspielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielenden übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn), abzüglich der noch nicht verrechneten Verluste vergangener Spieltage und

2. bei den Glücksspielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt.

Der Bruttospielertrag wird im Einzelnen nach den Absätzen 4 bis 14 ermittelt.

(4) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von den Spielenden aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.

(5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen, sowie Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen und im Automatenspiel mindern den Bruttospielertrag nicht, sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Glücksspiel teilgenommen haben. Fremdwährungen sind mit ihrem Rückkaufswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

(6) Kulanzzahlungen mindern den Bruttospielertrag. Eine Kulanzzahlung ist eine von der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer beabsichtigte Auszahlung, die sich nicht zwangsläufig aus dem Spielbetrieb ergibt, bei der aber die Möglichkeit eines zu Recht bestehenden Anspruchs nicht ausgeschlossen werden kann. Zahlungen aus anderen Gründen führen nicht zur Minderung des Bruttospielertrags. Die Entscheidung über Kulanzzahlungen obliegt der Finanzaufsicht.

(7) Verluste und Schäden der Spielbankunternehmerin oder des Spielbankunternehmers, die auf ein ersatzpflichtiges Verhalten ihrer oder seiner Beschäftigten zurückzuführen ist, mindern den Bruttospielertrag nicht. Ein ersatzpflichtiges Verhalten ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn es auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Die Verpflichtung zur Korrektur des Bruttospielertrags besteht für die Spielbankunternehmerin oder den Spielbankunternehmer unabhängig davon, ob sie oder er einen Schadenersatzanspruch gegen ihre oder seine Beschäftigten geltend macht oder realisiert, gegebenenfalls ist der Erhöhungsbetrag von der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer zunächst im Schätzungswege zu ermitteln und im Rahmen der nächstfolgenden Steueranmeldung über die Spielbankabgabe und die zusätzlichen Leistungen zu erfassen. Die endgültige Besteuerung in Höhe des im rechtskräftigen Urteil festgestellten Betrages erfolgt im Rahmen der auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Steueranmeldung.

(8) Verluste und Schäden der Spielbankunternehmerin oder des Spielbankunternehmers, die auf ein Verhalten ihrer oder seiner Gäste oder auf nicht ersatzpflichtiges Verhalten ihrer oder seiner Beschäftigten zurückzuführen sind, mindern den Bruttospielertrag. Gleicht ein Gast den der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer zugefügten Schaden oder Verlust später ganz oder teilweise aus, ist der Bruttospielertrag in diesem Zeitpunkt um den Rückzahlungsbetrag zu erhöhen und in der nächsten Steueranmeldung zu erfassen.

(9) Richtigstellungen sind bei der Ermittlung des Bruttospielertrags zu berücksichtigen. Eine Richtigstellung liegt vor, wenn der nach den Spielregeln zutreffende Gewinn oder Spielverlauf beziehungsweise Gewinn- und Spielverlauf nachträglich korrigiert wird. An der Entscheidungsfindung über Richtigstellungen ist die Finanzaufsicht unverzüglich zu beteiligen.

(10) Sachpreise mindern den Bruttospielertrag um die für Leistungen Dritter erbrachten Beträge. Eigenkosten der Spielbankunternehmerin oder des Spielbankunternehmers mindern den Bruttospielertrag grundsätzlich nicht. Im Rahmen von Turnierserien, bei denen der Wert der in den Vorrunden ausgespielten Finalkarten das Turnierergebnis der Vorrunde verringert, ist der Bruttospielertrag um den Wert der ausgespielten Finalkarten zu mindern. Die Minderung ist erst im Zeitpunkt der Preisausspielung und unter Vorlage der Rechnung in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwands (brutto) zulässig.

(11) Werden thesaurierte Beträge in Form von Geld- oder Sachpreisen auch im Rahmen einer Veranstaltung ausgespielt, die zugelassene und nicht zugelassene Spiele beinhaltet, darf eine Minderung des Bruttospielertrags nur in Höhe der im Rahmen der zugelassenen Spiele ausgespielten Beträge erfolgen. Eine unentgeltliche Spielteilnahme ist unschädlich. § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt. Werden im Rahmen einer Veranstaltung in Vorrunden Teilnahmeberechtigungen an den Spielen der Hauptrunde ausgespielt, sind diese Teilnahmeberechtigungen mangels Fremdeinkauf kein Sachpreis und daher nicht bruttospielertragsmindernd zu berücksichtigen. Die Kosten für ein eventuelles Rahmenprogramm dürfen weder den Bestand der thesaurierten Beträge noch den Bruttospielertrag mindern.

(12) Spieltag ist der Zeitraum von der Öffnung der Spielbank bis zur Schließung. An Tagen, an denen die Spielbank geschlossen ist, gilt der Kalendertag als Spieltag.

(13) Spielverluste eines Spieltags werden für jede Spielbank mit den im laufenden Monat erzielten Bruttospielerträgen, getrennt nach Klassischem Spiel und Automatenspiel, verrechnet, ein verbleibender Verlust kann mit den Bruttospielerträgen der folgenden Monate verrechnet werden. Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Glücksspiele berücksichtigt.

(14) Auf die für den jeweiligen Standort zu entrichtende Spielbankabgabe ist die auf den Spielbetrieb entfallende Umsatzsteuer in ihrer tatsächlichen und endgültig zu entrichtenden Höhe anzurechnen. Die Anrechnung von Umsatzsteuerbeträgen auf die Spielbankabgabe kann nicht zu einer Erstattung führen. Zu einem Anmeldetermin nicht verbrauchte Anrechnungsbeträge sowie angefallene Vorsteuerüberhänge sind mit den Anrechnungsbeträgen des nachfolgenden Anmeldezeitraums beziehungsweise der nachfolgenden Anmeldezeiträume zu verrechnen. Änderungen der Anrechnungsbeträge, die sich zum Beispiel auf Grund einer Außenprüfung ergeben, sind im Rahmen der nächstfolgenden Steueranmeldung zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 3. Juni 2020 (GV. NRW. S. 363); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 3

§ 11 und § 15 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 4

§ 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 5

§ 34 Absatz 4 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 6

§ 2 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 7

§ 4: Absatz 1 und 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 und 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 8

§ 7: Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 9

§ 9 Absatz 8 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 10

§ 13: Absatz 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 11

§ 14: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 12

§ 19: Absatz 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 13

§ 21 Absatz 5 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.