Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 23
Abgabenrechtliche Pflichten, Entstehung und Fälligkeit der Abgaben

(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank Aufzeichnungen über den Betrieb zu führen. Insbesondere hat es den im Klassischen Spiel erzielten Bruttospielertrag täglich nach Ende des Spielgeschehens, spätestens vor Eröffnung des Klassischen Spiels am folgenden Spieltag, und den im Automatenspiel erzielten Bruttospielertrag am Tag der Abrechnung, spätestens ebenfalls vor Eröffnung des Klassischen Spiels am folgenden Spieltag, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zu ermitteln.

(2) Über geplante Turniere und Veranstaltungen ist die Finanzaufsicht unter Vorlage des Konzepts inklusive der Finanzierung mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich zu unterrichten. Eine Abschrift der Abrechnung ist der Finanzaufsicht spätestens zehn Tage nach dem Turnier oder der Veranstaltung schriftlich vorzulegen.

(3) Die Spielbankabgabe und die zusätzlichen Leistungen entstehen beim Klassischen Spiel mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag und beim Automatenspiel am Tag der Abrechnung. Die Gewinnabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.

(4) Das Spielbankunternehmen hat die Spielbankabgabe sowie die zusätzlichen Leistungen jeweils für jede Spielbank spätestens am sechsten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat zu berechnen, eine schriftliche Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und die Spielbankabgabe sowie die zusätzlichen Leistungen zu entrichten (Fälligkeit).

(5) Die Höhe der Gewinnabgabe ist von der Konzessionsinhaberin oder vom Konzessionsinhaber selbst zu berechnen, beim Finanzamt bis zum 30. Juni des Folgejahres anzumelden und am zehnten Tag nach Abgabe der Anmeldung an das Land abzuführen (Fälligkeit). Der Jahresanmeldung sind sämtliche Unterlagen beizufügen, die für die Berechnung der Gewinnabgabe von Bedeutung sind.

(6) Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens beziehungsweise der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung. Wird die Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder ist die Anmeldung unzutreffend, setzt das Finanzamt die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen sowie die Gewinnabgabe fest.

(7) Hat das Spielbankunternehmen, die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber seinen Ort der Geschäftsleitung, Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, hat es, sie oder er der zuständigen Finanzbehörde zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten eine Person im Inland zu benennen. Diese muss ihren Ort der Geschäftsleitung, Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und der deutschen Sprache mächtig sein. Gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit dürfen keine Bedenken bestehen und sie muss ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist. Sie hat die abgabenrechtlichen Pflichten ihres Auftraggebers als eigene zu erfüllen, sie gilt als Empfangsbevollmächtigte und schuldet die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen und die Gewinnabgabe neben der Steuerschuldnerin oder dem Steuerschuldner als Gesamtschuldnerin.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 3. Juni 2020 (GV. NRW. S. 363); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 3

§ 11 und § 15 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 4

§ 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 5

§ 34 Absatz 4 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 6

§ 2 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 7

§ 4: Absatz 1 und 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 und 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 8

§ 7: Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 9

§ 9 Absatz 8 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 10

§ 13: Absatz 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 11

§ 14: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 12

§ 19: Absatz 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 13

§ 21 Absatz 5 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.