Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 29
Stiftungszweck, Fördergrundsätze

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der gemeinnützigen Arbeit der Freien Wohlfahrtspflege durch die Verwendung der nach § 27 der Stiftung zufließenden Mittel, der nach Maßgabe des Haushaltsplans aus dem sonstigen Aufkommen aus Glücksspielen zufließenden Mittel sowie weiterer Mittel von Seiten privater Dritter. Die Mittel, die nach § 27 oder nach Maßgabe des Haushaltsplanes der Stiftung zufließen, sind öffentliche Mittel. Für ihre Verwendung gilt das Landeshaushaltsrecht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Stiftung hat die ihr zufließenden Mittel ausschließlich für die Förderung von Projekten, Investitionsvorhaben und Maßnahmen (Förderprojekte) der im Sinne des Steuerrechts gemeinnützig anerkannten Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, ihrer rechtlich selbstständigen oder unselbstständigen Untergliederungen und ihrer angeschlossenen Einrichtungen (Zuwendungsempfänger) zu vergeben. Daneben kann der Stiftungsrat im Einzelfall auch andere juristische Personen des Privatrechts als Zuwendungsempfänger zulassen, wenn diese im Sinne des Steuerrechts gemeinnützige Zwecke verfolgen und nicht mehrheitlich in öffentlicher Hand sind; die Satzung kann hierzu weitere Regelungen treffen. Die Mittel sollen dabei so verwendet werden, dass durch sie die Lebenssituation der Nutzerinnen und Nutzer von Angeboten der Trägerinnen und Träger der freien Wohlfahrtspflege unmittelbar oder mittelbar verbessert wird. Daneben können die Mittel dazu eingesetzt werden, die Handlungsmöglichkeiten der Zuwendungsempfänger zur Umsetzung von Vorhaben zugunsten unterstützungsbedürftiger Menschen zu erweitern. Die spitzenverbandliche Arbeit sowie die allgemeine Verwaltung der Trägerinnen und Träger der freien Wohlfahrtspflege sind nicht Gegenstand der Förderung durch die Stiftung.

(3) Die Förderung erfolgt grundsätzlich zur Ermöglichung einer ansonsten nicht sichergestellten Finanzierung der Förderprojekte, sie kann aber auch als Anreiz zur Entwicklung oder Umsetzung von Förderprojekten eingesetzt werden, an denen fachlich aus Sicht der Stiftung ein besonderes Interesse besteht. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

(4) Die Förderung erfolgt stets bezogen auf ein konkretes Förderprojekt. Sie soll vorrangig für solche Förderprojekte oder Teile von Förderprojekten gewährt werden, für die eine gesetzlich geregelte Finanzierung durch eigene Finanzierungsbeiträge von Nutzerinnen und Nutzern, anderen privatrechtlichen Kostenträgerinnen und Kostenträgern oder durch öffentliche Trägerinnen und Träger (Regelfinanzierung) nicht vorgesehen ist. Eine Förderung ist außerdem möglich, wenn trotz Regelfinanzierung die Förderung des Förderprojektes besonders geeignet ist, fachliche Förderschwerpunkte der Stiftung zu verfolgen. In diesem Fall entscheidet der Stiftungsrat nach Ermessen, inwieweit bei einer Regelfinanzierung für die von der Stiftung geförderten Teile der Förderprojekte

1. die Stiftungsförderung zu einer Reduzierung der von Dritten zu leistenden Finanzierungsbeiträge führen soll oder

2. die dem Zuwendungsempfänger gewährte Stiftungsförderung nach erfolgter Refinanzierung durch eine Regelfinanzierung im Eigenkapital des Zuwendungsempfängers verbleiben soll.

Gleiches gilt, wenn eine Regelfinanzierung nachträglich geschaffen wird. Hier kann der Stiftungsrat auch entscheiden, dass die dem Zuwendungsempfänger gewährte oder zustehende Regelfinanzierung zu einer nachträglichen Reduzierung der Stiftungsförderung führt sowie inwieweit ein entsprechender Erstattungsanspruch der Verzinsung unterliegen soll. In den Fällen des Satzes 4, Ziffer 2 kann die Förderung darlehensweise gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entscheidung nach den Sätzen 3 bis 7 besteht nicht. Ebenso wenig können aus Entscheidungen nach den Sätzen 3 bis 7 Ansprüche auf künftige gleichgerichtete Entscheidungen hergeleitet werden.

(5) Bei der Förderung von Investitionsvorhaben ist eine angemessene Zweckbindungsfrist vorzusehen, bei der Förderung eines Grundstückserwerbes ist eine dauerhafte Zweckbindung des erworbenen Grundstücks grundbuchlich abzusichern.

(6) Etwaige mit dem Stiftungsvermögen erwirtschaftete Erträge dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 3. Juni 2020 (GV. NRW. S. 363); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 3

§ 11 und § 15 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 4

§ 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 5

§ 34 Absatz 4 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 6

§ 2 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 7

§ 4: Absatz 1 und 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 und 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 8

§ 7: Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 9

§ 9 Absatz 8 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 10

§ 13: Absatz 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 11

§ 14: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 12

§ 19: Absatz 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 13

§ 21 Absatz 5 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.