Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

 

§ 3
Voraussetzungen und Dauer der Weiterbildung

(1) Voraussetzung für den Beginn der Weiterbildung ist die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes. Die Weiterbildung dauert mindestens drei Jahre. Sie umfaßt:

1. mindestens fünfzehn Monate zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis niedergelassener anderer Zahnärzte oder Zahnärztinnen,

2. mindestens zwölf Monate zahnärztliche Tätigkeit in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,

3. mindestens fünf Monate wahlweise in Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder § 4,

4. regelmäßige Teilnahme an einem theoretischen Lehrgang für Zahnärzte und Zahnärztinnen des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit mindestens vierhundert Unterrichtsstunden an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf im Anschluß an die Zeiten zu Nummern 1 bis 3.

(2) Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 erfolgt unter verantwortlicher Leitung zur Weiterbildung ermächtigter Zahnärzte oder Zahnärztinnen.

(3) Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 wird ganztägig in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Wenn eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, erfolgt die Weiterbildung mit Genehmigung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für eine Zeit von höchstens einem Jahr halbtägig; dabei ist diese Zeit bis zur Hälfte anrechnungsfähig. Die Genehmigung setzt einen zu begründenden Antrag voraus.

(4) Zahnärztliche Weiterbildungszeiten im Sinne des Heilberufsgesetzes für ein anderes Gebiet gelten unter den in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen auch als Weiterbildungszeiten im Sinne dieser Verordnung.

(5) Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderurlaub, Wehrdienst usw. kann, soweit sie sechs Wochen im Kalenderjahr übersteigt, grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden.

(6) Nur Weiterbildungszeiten von mindestens drei Monaten bei derselben Weiterbildungsstätte werden angerechnet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 543, geändert durch Artikel 16 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 51 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Verordnung vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

Fn 2

SGV. NW. 2122.

Fn 3

§§ 4, 7 und 8 geändert durch Artikel 16 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 26 neu gefasst durch Artikel 51 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.