Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

 

§ 9
Zulassung zur Prüfung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

1. die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes,

2. der Nachweis über die Weiterbildung nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3,

3. der Antritt des Lehrgangs nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.

(2) Wird der Lehrgang in Abschnitten abgeleistet, sind abweichend von Absatz 1 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

1. des ersten Lehrgangsabschnitts

- der Nachweis über die Weiterbildung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,

- der Antritt des Lehrgangsabschnitts,

2. des zweiten Lehrgangsabschnitts

- der Nachweis über die Weiterbildung nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3,

- der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme am ersten Lehrgangsabschnitt,

- der Antritt dieses Lehrgangsabschnitts.

(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Person. Dem Antrag sind Unterlagen über die Erfüllung der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Voraussetzungen und ein Lebenslauf, in dem der berufliche Werdegang dargelegt ist, beizufügen.

(4) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses erkennt eine von den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 abweichende Tätigkeit oder Weiterbildung als Zulassungsvoraussetzung an, wenn der andere Bildungsgang gleichwertig ist.

(5) Eine nach dem Recht eines anderen Bundeslandes begonnene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Verordnung abgeschlossen werden. Von § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 abweichende Weiterbildungszeiten sind anzurechnen, wenn sie nach dem Recht eines anderen Bundeslandes abgeleistet sind und die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde die Gleichwertigkeit bescheinigt hat. Über die Anrechnung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

(6) Studienzeiten an wissenschaftlichen Hochschulen, die nach Erteilung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs angeleistet werden, können auf den theoretischen Lehrgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 angerechnet werden, wenn die Studieninhalte gleichwertig sind. Die Anrechnung ist bis zur Hälfte der Lehrgangsdauer möglich. Die Entscheidung trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses nach Anhörung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 543, geändert durch Artikel 16 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 51 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Verordnung vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

Fn 2

SGV. NW. 2122.

Fn 3

§§ 4, 7 und 8 geändert durch Artikel 16 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 26 neu gefasst durch Artikel 51 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.