Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

 

§ 19
Prüfungsnoten

(1) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1)

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut (2)

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend (3)

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend (4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Noten der mündlichen Prüfung werden für die in § 11 genannten Fächer von den Fachprüfern oder Fachprüferinnen erteilt.

(3) Die Hausarbeit wird zunächst von einem Mitglied des Prüfungsausschusses in einem kurzen schriftlichen Gutachten beurteilt und benotet. Die Arbeit wird sodann von einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses benotet. Der Vorsitz bestimmt die entsprechenden Mitglieder.

(4) Bei unterschiedlichen Benotungen ist die Note durch das arithmetische Mittel zu errechnen. Für die Berechnung findet § 22 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

(5) Die Note ist in die Niederschrift nach § 23 aufzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 543, geändert durch Artikel 16 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 51 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Verordnung vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

Fn 2

SGV. NW. 2122.

Fn 3

§§ 4, 7 und 8 geändert durch Artikel 16 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 26 neu gefasst durch Artikel 51 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.