Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

 

§ 25
Übergangsregelung

(1) Abgeleistete Weiterbildungszeiten in Weiterbildungsstätten nach § 4 Abs. 2 sind bis zum 31. Dezember 1996 auch dann anrechenbar, wenn deren ärztliche oder zahnärztliche Leitung nicht die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" besitzt.

(2) Zahnärzten und Zahnärztinnen, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine ganztägige hauptberufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren oder eine hauptberufliche Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens acht Jahren als Zahnarzt oder Zahnärztin im öffentlichen Gesundheitsdienst oder bei der Bundeswehr und die erfolgreiche Teilnahme am theoretischen Lehrgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 nachweisen, wird auf Antrag ein Zeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 2 erteilt. (Anlage 2)

(3) Die Zulassung zur Prüfung kann bis zum 31. Dezember 1994 nach dem bisher geltenden Recht erteilt werden; im übrigen gelten für die Prüfung die Vorschriften dieser Verordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 543, geändert durch Artikel 16 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 51 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Verordnung vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

Fn 2

SGV. NW. 2122.

Fn 3

§§ 4, 7 und 8 geändert durch Artikel 16 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 26 neu gefasst durch Artikel 51 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.