Historische SGV. NRW.

2 / 14

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 2
Erlaubnis, Antrag

(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag von der Bezirksregierung zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1. die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes vorgeschriebene Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin oder zum staatlich anerkannten Altenpfleger oder die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Grundqualifizierung zur staatlich anerkannten Altenpflegehelferin oder zum staatlich anerkannten Altenpflegehelfer erfolgreich abgeschlossen hat,

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und

3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist.

(2) Eine in den übrigen Bundesländern abgeschlossene Ausbildung oder Grundqualifizierung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn sie gleichwertig ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 335, geändert durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28).

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

§ 12 gegenstandslos; Änderungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. Juli 1994.

Fn 4

§ 7 und § 8 geändert durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28); in Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Juli 1994.

Fn 5

§ 10 a eingefügt durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28); in Kraft getreten am 12. März 1997.