Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 3
Ausbildung

(1) Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen, eigenverantwortlichen und geplanten Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind; sie soll darüber hinaus dazu befähigen, mit anderen in der Altenpflege tätigen Personen zusammenzuarbeiten und Verwaltungsarbeiten zu erledigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben in der Altenpflege stehen (Ausbildung).

(2) Die Ausbildung in der Altenpflege dauert, sofern sie in Vollzeitform durchgeführt wird, 3 Jahre. Sie gliedert sich in theoretischen und fachpraktischen Unterricht und berufspraktische Ausbildung. Wird die Ausbildung in Teilzeitform durchgeführt, kann sie bis zu sechs Jahre dauern. Sie umfaßt den gleichen Stoffplan und die Mindeststundenzahlen wie die Ausbildung in Vollzeitform. Auf die Ausbildung in der Altenpflege wird die Zeit einer erfolgreich abgeschlossenen Grundqualifizierung in der Altenpflegehilfe angerechnet.

(3) Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung in der Altenpflege sind

1. die Vollendung des 16. Lebensjahres,

2. die persönliche und gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Altenpflegeberufs,

3.

a) der Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife - oder ein gleichwertiger Bildungsstand oder

b) der Hauptschulabschluß oder ein gleichwertiger Bildungsstand und die bestandene Abschlußprüfung für die Grundqualifizierung im Sinne des § 4 Abs. 1 oder eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine zweijährige fachbezogene berufliche oder vergleichbare Tätigkeit oder eine vierjährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit oder eine vierjährige Tätigkeit in einem Familienhaushalt mit mindestens einem Kind oder einer pflegebedürftigen Person.

(4) Zu der Ausbildung in Teilzeit kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 und 3 erfüllt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 335, geändert durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28).

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

§ 12 gegenstandslos; Änderungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. Juli 1994.

Fn 4

§ 7 und § 8 geändert durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28); in Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Juli 1994.

Fn 5

§ 10 a eingefügt durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28); in Kraft getreten am 12. März 1997.