Historische SGV. NRW.

4 / 14

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 4
Grundqualifizierung

(1) Die Grundqualifizierung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für die Hilfe bei der Pflege alter Menschen erforderlich sind; sie soll darüber hinaus dazu befähigen, mit weiteren in der Altenpflege tätigen Personen zusammenzuarbeiten (Grundqualifizierung).

(2) Die Grundqualifizierung in der Altenpflegehilfe dauert, soweit sie in Vollzeitform durchgeführt wird, 12 Monate. Sie besteht aus theoretischem und fachpraktischem Unterricht und der berufspraktischen Ausbildung. Die Grundqualifizierung kann auch in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu zwei Jahre dauern. Sie umfaßt den gleichen Stoffplan und die Mindeststundenzahlen wie die Grundqualifizierung in Vollzeitform.

(3) Voraussetzungen für die Zulassung zur Grundqualifizierung in der Altenpflegehilfe sind:

1. die Vollendung des 16. Lebensjahres,

2. die persönliche und gesundheitliche Eignung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der Altenpflegehilfe,

3. der Hauptschulabschluß oder ein gleichwertiger Bildungsstand oder eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine zweijährige fachbezogene berufliche oder vergleichbare Tätigkeit oder eine vierjährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit oder eine vierjährige Tätigkeit in einem Familienhaushalt mit mindestens einem Kind oder einer pflegebedürftigen Person.

(4) Zu der Grundqualifizierung in Teilzeit kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 und 3 erfüllt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 335, geändert durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28).

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

§ 12 gegenstandslos; Änderungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. Juli 1994.

Fn 4

§ 7 und § 8 geändert durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28); in Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Juli 1994.

Fn 5

§ 10 a eingefügt durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28); in Kraft getreten am 12. März 1997.