Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 5
Träger

(1) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung und die Grundqualifizierung tragen die jeweiligen Fachseminare für Altenpflege als Träger der Maßnahmen. Sie haben den Unterricht und die berufspraktische Ausbildung inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen.

(2) Die Fachseminare für Altenpflege müssen von einer pädagogisch qualifizierten Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im pflegerischen oder sozialpflegerischen Bereich und mehrjähriger Berufserfahrung oder einem abgeschlossenen pflegepädagogischen Studium geleitet werden.

(3) Die Fachseminare bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die Bezirksregierung.

(4) Soweit dies zur Sicherstellung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen erforderlich ist, werden die Fachseminare für Altenpflege nach Maßgabe des Landeshaushalts gefördert.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 335, geändert durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28).

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

§ 12 gegenstandslos; Änderungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. Juli 1994.

Fn 4

§ 7 und § 8 geändert durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28); in Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Juli 1994.

Fn 5

§ 10 a eingefügt durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28); in Kraft getreten am 12. März 1997.