Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 7 (Fn 4)
Vergütung, Umlage

(1) Die Vergütung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Ausbildung und Grundqualifizierung wird den Fachseminaren für Altenpflege nach Maßgabe dieses Gesetzes durch den zuständigen Landschaftsverband erstattet, soweit nicht Leistungsansprüche aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften bestehen.

(2) Erstattungsfähig sind eine gemäß Tarifvertrag gezahlte Vergütung oder mangels Tarifvertrag eine gezahlte Vergütung bis zur Höhe der entsprechenden Tarifverträge in der Krankenpflegeausbildung zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und die Kosten der Auszahlung der Vergütung.

(3) Zur Zahlung einer Umlage für die Erstattung nach Absatz 2 zuzüglich der Kosten ihrer Erhebung und der Bereitstellung und Auszahlung der Erstattungsbeträge sind verpflichtet:

1. Heime im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1992 (BGBl. I S. 1340) in der jeweils geltenden Fassung, die der Pflege alter Menschen dienen, und

2. andere stationäre Pflegeeinrichtungen, in denen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft ganztags (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) alte Menschen untergebracht und verpflegt werden, und

3. ambulante Pflegeeinrichtungen, die als selbständig wirtschaftende Einrichtungen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft alte Menschen in ihrer Wohnung pflegen.

Die vorgenannten Einrichtungen sind ebenfalls verpflichtet, die nachstehend unter Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Angaben zur Berechnung des Umlagebetrages dem zuständigen Landschaftsverband zu übermitteln. Die Angaben sind dem zuständigen Landschaftsverband spätestens bis zum 30. September des dem umlagepflichtigen Jahr vorausgehenden Jahres vorzulegen. Einrichtungen werden nicht zur Zahlung einer Umlage herangezogen, wenn die Kosten der Erhebung und Auszahlung der Umlage nicht im angemessenen Verhältnis zur Höhe der zu erhebenden Umlage stehen.

(4) Grundlage für die Berechnung des auf die Einrichtungen und Dienste der Altenhilfe jeweils entfallenden Umlagebetrages sind:

1. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Ausbildung und Grundqualifizierung, die von den Fachseminaren für Altenpflege eine erstattungsfähige Vergütung erhalten;

2. der Gesamtbetrag der Umlage;

3. die Zahl der in stationären und teilstationären Einrichtungen zur Pflege alter Menschen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes (umgerechnet in Vollzeitstellen);

4. die Summe der über die ambulanten Dienste erbrachten Leistungsstunden für die Pflege alter Menschen (umgerechnet in Vollzeitstellen).

(5) Zur Ermittlung des auf die einzelne stationäre und teilstationäre Einrichtung der Altenhilfe und auf den ambulanten Pflegedienst für alte Menschen im Wege der Umlage entfallenden Betrages werden die Gesamtkosten anteilig, entsprechend der Zahl der ermittelten Vollzeitstellen, auf die umlagepflichtigen Einrichtungen und Dienste verteilt.

(6) Die Berechnung der Ausgleichsbeträge sowie ihre Erhebung erfolgt durch die Landschaftsverbände.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 335, geändert durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28).

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

§ 12 gegenstandslos; Änderungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. Juli 1994.

Fn 4

§ 7 und § 8 geändert durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28); in Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Juli 1994.

Fn 5

§ 10 a eingefügt durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28); in Kraft getreten am 12. März 1997.