Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 10
Sonderregelungen für Inhaber von Diplomen,
Prüfungszeugnissen oder Befähigungsnachweisen
aus der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger oder eine Grundqualifizierung zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, wenn sie gleichwertig ist. Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn die Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wurde und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine Zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechenden Prüfungszeugnisses des betreffenden Mitgliedsstaates oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Einem Prüfungszeugnis nach Satz 2 steht gleich ein Befähigungsnachweis, der dem Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn nach Maßgabe des Artikels 7 der genannten Richtlinie ein Anpassungslehrgang erfolgreich abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.

(2) Wer eine Erlaubnis nach § 2 dieses Gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, daß die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Wurde der Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 dieses Gesetzes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwaige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufes im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(3) Wer eine Erlaubnis nach § 2 dieses Gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, daß die gesundheitliche Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegt, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Wer eine Erlaubnis nach § 2 dieses Gesetzes beantragt, kann auf Antrag die im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen.

(5) Über den Antrag von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 dieses Gesetzes ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Gesetzes zu entscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 2 Satz 2 oder 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates die in Absatz 2 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 2 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, können sie durch eidesstattliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 335, geändert durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28).

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

§ 12 gegenstandslos; Änderungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. Juli 1994.

Fn 4

§ 7 und § 8 geändert durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28); in Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Juli 1994.

Fn 5

§ 10 a eingefügt durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28); in Kraft getreten am 12. März 1997.