Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 11
Übergangsvorschriften

(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in dessen Geltungsbereich erteilte Anerkennung als staatlich anerkannte Altenpflegerin oder als staatlich anerkannter Altenpfleger gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1. Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich abgeschlossene Grundqualifizierung in der Altenpflegehilfe gilt als Voraussetzung zur Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Nr. 2, wenn sie gleichwertig ist.

(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich begonnene Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin oder zum staatlich anerkannten Altenpfleger oder eine begonnene Teilnahme an einer Grundqualifizierung in der Altenpflegehilfe können nach den bisherigen Regelungen abgeschlossen werden. Soll die Ausbildung nach neuem Recht weitergeführt werden, kann unter Anrechnung bereits abgeleisteter Ausbildungs- und Grundqualifizierungszeiten eine neue Ausbildung oder Grundqualifizierung nach diesem Gesetz begonnen werden. Das Nähere - insbesondere die Anrechnung bereits geleisteter Ausbildungs- und Grundqualifizierungszeiten - ist in der Rechtsverordnung nach § 6 zu regeln. Nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung oder der Grundqualifizierung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 oder Nr. 2, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 vorliegen.

(3) Fachseminare für Altenpflege, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung und Genehmigung erhalten haben, gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 als staatlich anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 und die in der Verordnung nach § 6 festzulegenden Voraussetzungen erfüllen. Ob die Voraussetzungen im Einzelfalle vorliegen, entscheidet die Bezirksregierung.

(4) Die Erstattung gemäß § 7 wird nur für diejenigen Teilnehmer und Teilnehmerinnen gezahlt, die ihre Ausbildung oder Grundqualifizierung nach diesem Gesetz ab 1. Januar 1995 beginnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 335, geändert durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28).

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

§ 12 gegenstandslos; Änderungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. Juli 1994.

Fn 4

§ 7 und § 8 geändert durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28); in Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Juli 1994.

Fn 5

§ 10 a eingefügt durch Gesetz v. 5. 3. 1997 (GV. NW. S. 28); in Kraft getreten am 12. März 1997.