Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 3, 6)
Erteilung der Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1. ein Studium auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem durch eine staatliche Zwischenprüfung gegliederten Studiengang mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern abgeleistet, eine Wissenschaftliche Abschlussarbeit angefertigt und die Erste Staatsprüfung der Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker bestanden hat oder aufgrund einer durch Rechtsverordnung als gleichwertig anerkannten Hochschulausbildung zur berufspraktischen Ausbildung gemäß Nummer 2 zugelassen wurde,

2. nach Abschluss des Studiums eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten an einem Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsamt und an anderen geeigneten Ausbildungsstellen erhalten,

3. die Zweite Staatsprüfung der Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker bestanden und

4. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre oder seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Lebensmittelchemikerin oder des Lebensmittelchemikers ergibt.

(2) Die Erlaubnis wird auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Ausbildung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker oder für einen vergleichbaren Beruf abgeschlossen hat, sofern die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist; Absatz 1 Nr. 4 bleibt unberührt. Wird im Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen ein wesentlicher Unterschied nach § 9 Absatz 2 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW festgestellt, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Ausgleich eine Eignungsprüfung ablegen. Ein Anpassungslehrgang ist als Ausgleichsmaßnahme ausgeschlossen, sofern nicht eine Rechtsverordnung des Ministeriums anderes bestimmt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 88, geändert durch Art. 18 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370), Artikel 28 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 79 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Gesetz vom 8.2.2006 (GV. NRW. S. 87),in Kraft getreten am 1. März 2006; Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 2

§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 3

Normüberschrift und §§ 1, 2 und 4 neu gefasst durch Gesetz vom 8.2.2006 (GV. NRW. S. 87); in Kraft getreten am 1. März 2006.

Fn 4

§ 5 zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.2.2006 (GV. NRW. S. 87); in Kraft getreten am 1. März 2006.

Fn 5

§ 7 neu angefügt durch Artikel 79 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. § 6 (alt) gestrichen und § 7 wird § 6 durch Gesetz vom 8.2.2006 (GV. NRW. S. 87); in Kraft getreten am 1. März 2006; § 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 6

§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.