Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4 (Fn 3)
Ausbildung und Prüfung

(1) Das Ministerium erlässt als Rechtsverordnung eine Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin" und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker". Darin werden die Grundzüge des wissenschaftlichen Studiums und das Nähere über die Erste Staatsprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie sowie das Nähere über die praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und die Zweite Staatsprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 geregelt.

(2) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung enthält insbesondere Bestimmungen über

1. das Studium nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,

die Regel- und Mindeststudienzeiten bis zur staatlichen Zwischenprüfung und bis zur Ersten Staatsprüfung,

Art, Zahl und Gegenstand der für die Zulassung zur staatlichen Zwischenprüfung und zur Ersten Staatsprüfung zu erbringenden Leistungsnachweise einschließlich der Anforderungen an die Wissenschaftliche Abschlussarbeit,

die Anrechnung von Studienzeiten und dabei erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen,

die Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen in nicht staatlich geregelten Studiengängen,

2. die praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,

das Verfahren und die Ausgestaltung der praktischen Ausbildung,

die Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit oder Ausbildung,

3. die Zweite Staatsprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3,

Art, Zahl und Gegenstand der für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung zu erbringenden Leistungsnachweise,

4. die Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3,

die Bildung von Prüfungsausschüssen, ihre Zuständigkeit und ihre personelle Zusammensetzung,

das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der fachbezogenen Prüfungsleistungen,

die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen,

das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen,

die Ermittlung und Feststellung der Prüfungsergebnisse,

die Rechtsfolgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen, des Rücktritts von der Prüfung und von Ordnungsverstößen,

die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen oder Teilen der Prüfungen.

(3) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung kann darüber hinaus bestimmen, dass die Zweite Staatsprüfung oder einzelne Prüfungsleistungen im letzten Monat der praktischen Ausbildung stattfinden.

(4) In der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung können ferner Übergangsbestimmungen festgelegt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 88, geändert durch Art. 18 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370), Artikel 28 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 79 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Gesetz vom 8.2.2006 (GV. NRW. S. 87),in Kraft getreten am 1. März 2006; Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 2

§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 3

Normüberschrift und §§ 1, 2 und 4 neu gefasst durch Gesetz vom 8.2.2006 (GV. NRW. S. 87); in Kraft getreten am 1. März 2006.

Fn 4

§ 5 zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.2.2006 (GV. NRW. S. 87); in Kraft getreten am 1. März 2006.

Fn 5

§ 7 neu angefügt durch Artikel 79 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. § 6 (alt) gestrichen und § 7 wird § 6 durch Gesetz vom 8.2.2006 (GV. NRW. S. 87); in Kraft getreten am 1. März 2006; § 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 6

§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.