Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 4
Bereitgestellte Verfahren

(1) Über das Portal werden alle Verwaltungsverfahren bereitgestellt, die nach einem Rechtsakt der Europäischen Union über den Einheitlichen Ansprechpartner oder aufgrund Anordnung in einer Rechtsvorschrift über die einheitliche Stelle abgewickelt werden können.

(2) Nicht unter Absatz 1 fallende Verwaltungsverfahren können mit Einwilligung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums von dem Ministerium, in dessen Geschäftsbereich das wirtschaftsbezogene Verwaltungsverfahren fällt, im Portal bereitgestellt werden. Die Bereitstellung wird durch Runderlass geregelt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 456a).