Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 5
Arten der Verfahrensabwicklung

(1) Die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über einen Antragsassistenten richtet sich nach § 7.

(2) Die Abwicklung wirtschaftsbezogener Verwaltungsverfahren über das Portal in sonstigen Fällen richtet sich nach § 8.

(3) Die Abwicklung wirtschaftsbezogener Verwaltungsverfahren, die ohne Nutzung des Portals eingeleitet werden, richtet sich nach § 9.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 456a).