Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 8
Sonstige Verfahrensabwicklung über das Portal

(1) In den Fällen des § 5 Absatz 2 kann der Nutzer nach erfolgter Identifizierung die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens im Portal durch Eingabe von Daten und Hochladen von Dokumenten einleiten.

(2) Die vom Nutzer bereitgestellten Daten und Dokumente werden durch die Geschäftsstelle unverzüglich entgegengenommen und an die zuständige Behörde weitergeleitet. Die anschließende Abwicklung erfolgt zwischen der Behörde und dem Nutzer über das Portal.

(3) § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 456a).