Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 9
Verfahrensabwicklung über die Geschäftsstelle

(1) In den Fällen des § 5 Absatz 3 kann die Geschäftsstelle Erklärungen und Dokumente entgegennehmen. Dies gilt insbesondere, wenn die Abwicklung von Verfahren von einem Antragsteller oder Anzeigepflichtigen auf nicht-elektronischem Wege eingeleitet wird. Die Weiterleitung an die zuständige Behörde soll über das Portal erfolgen. Im Übrigen richtet sich die Verfahrensabwicklung nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Geschäftsstelle weist auf die Möglichkeit der Verfahrensabwicklung nach § 5 Absatz 1 und 2 hin.

(3) Die Möglichkeit, ein Verfahren ohne Einbindung des Einheitlichen Ansprechpartners abzuwickeln, bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 456a).