Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 10
Zahlungsabwicklung

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner erhebt für seine Tätigkeit keine Kosten. Davon unberührt bleibt die Erhebung von Kosten für die Durchführung der Verwaltungsleistungen durch die zuständigen Behörden. Zur Erhebung der Kosten nach Satz 2 kann der Gebührenbescheid im Namen und für Rechnung der zuständigen Behörde vollständig automatisiert durch das Portal erlassen werden, soweit kein Anlass besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.

(2) In den Fällen des § 5 Absatz 1 und 2 erfolgt die Zahlungsabwicklung über einen elektronisch medienbruchfrei eingebundenen Bezahldienst.

(3) Die Transaktionskosten für die Nutzung einzelner Zahlungsverfahren trägt das Land Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 456a).