Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 11
Zuständigkeiten

(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist für die Errichtung und den technischen Betrieb des Portals zuständig. Hierfür ist die Einbindung Dritter zulässig. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bleibt davon unberührt.

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 umfasst nicht die Errichtung und den Betrieb der vom Portal genutzten externen Dienste.

(3) Die Ministerien tragen die Verantwortung für die Bereitstellung der aus ihrem Geschäftsbereich stammenden Verwaltungsleistungen im Portal.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 456a).