Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 13
Bereitstellung technischer Strukturen des Portals

Hat ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung für die Abwicklung von in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen ein eigenes Verwaltungsportal eingerichtet, kann er auf Grundlage einer mit dem Land getroffenen Vereinbarung die technischen Strukturen des Portals nutzen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 456a).