Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.6.2023
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§ 2
Behördliche Mitwirkung
(1) Die Behörden sorgen für die Bereitstellung ihrer für die Verfahrensabwicklung erforderlichen aktuellen Behördeninformationen. Dies umfasst insbesondere Kontakt- und Zuständigkeitsinformationen, die für die Zahlungsabwicklung benötigte Bankverbindung sowie die Höhe der Gebühr für die jeweilige Verwaltungsleistung.
(2) Die Behörden unterstützen den Einheitlichen Ansprechpartner bei der Bereitstellung der in § 71c Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Informationen.
(3) In den Fällen des § 5 Absatz 1 des Wirtschafts-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen erfolgt die Kommunikation unter den Behörden über das Portal.
In Kraft getreten am 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 514). |