Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

9 / 19

§ 9
Rechte des Patienten

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie über die Personen und Stellen zu erteilen, von denen seine Patientendaten stammen und an die sie übermittelt wurden. Auf Wunsch ist ihm Einsicht in die über seine Person geführten Akten zu gewähren.

(2) Auskunftsanspruch und Akteneinsichtsrecht gelten für alle Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen. Im Falle einer Gesundheitsgefährdung hat ein Arzt, eine Ärztin, ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin (Arzt/Ärztin) die Auskunft über die gespeicherten Patientendaten oder die Einsicht in die Patientenakte zu vermitteln. Soweit eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Gesundheit des Patienten zu befürchten ist, ist der Arzt/die Ärztin berechtigt, Angaben nach Satz 1 zurückzuhalten. Dem Patienten ist gleichwohl auf Verlangen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2.

(3) Subjektive Daten und Aufzeichnungen im Rahmen der Behandlung können nach ärztlichem Ermessen zurückgehalten werden.

(4) Ein Recht auf Auskunft oder Akteneinsicht steht dem Patienten nicht zu, soweit berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter, deren Daten zusammen mit denen des Patienten aufgezeichnet werden, überwiegen.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, kann der Patient Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen gegen Kostenerstattung erteilen lassen.

Zweiter Teil
1. Abschnitt

Schutz von Patientendaten im Krankenhaus
und in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 84, geändert durch § 35 PsychKG v. 17.12.1999 (GV. NRW. S. 662); Artikel 2 des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Juli 2005; Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016.

Fn 2

SGV. NW. 20061.

Fn 3

§ 26 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 414); in Kraft getreten am 1. Juli 2005.

Fn 4

§ 27 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 17. März 1994.

Fn 6

§ 2: Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016.

Fn 7

§§ 15-22 (Dritter Teil Krebsregister) gestrichen durch Artikel 2 des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 414); in Kraft getreten am 1. Juli 2005.