Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 24
Amtsärztliche Untersuchungen
für den öffentlichen Dienst

(1) Amtsärztliches Gesundheitszeugnis ist die gutachtliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes über den Gesundheitszustand von Bediensteten oder von Bewerbern/Bewerberinnen für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

(2) Bei der Durchführung von amtsärztlichen Untersuchungen für die Ausstellung eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses dürfen Patientendaten nur erhoben und gespeichert werden, soweit dies zur Durchführung der Untersuchung für den jeweils angegebenen Untersuchungszweck erforderlich ist.

(3) Die die Untersuchung veranlassende Stelle darf in der Regel nur die Übermittlung des Ergebnisses der Untersuchung und dabei festgestellter Risikofaktoren verlangen. Die Weitergabe von Einzelergebnissen der Anamnese, der Untersuchung, von ergänzenden Befunden und Diagnosen an die die Untersuchung veranlassende öffentliche Stelle ist zulässig, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist. Im übrigen gilt § 23 Abs. 2.

(4) Die Weiterverarbeitung der zum Zwecke der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhobenen Daten ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Bewerber/Bewerberinnen zulässig.

(5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im einzelnen zu bestimmen:

1. Form und Inhalt des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses,

2. die erforderlichen Angaben zur Vorgeschichte des Untersuchten,

3. die erforderlichen Angaben im Untersuchungsbefund und

4. Form und Inhalt der Einwilligungserklärung des Betroffenen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 84, geändert durch § 35 PsychKG v. 17.12.1999 (GV. NRW. S. 662); Artikel 2 des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Juli 2005; Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016.

Fn 2

SGV. NW. 20061.

Fn 3

§ 26 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 414); in Kraft getreten am 1. Juli 2005.

Fn 4

§ 27 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 17. März 1994.

Fn 6

§ 2: Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016.

Fn 7

§§ 15-22 (Dritter Teil Krebsregister) gestrichen durch Artikel 2 des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 414); in Kraft getreten am 1. Juli 2005.