Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 17.2.2006 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 16. März 2006.

 

§ 2
Inhalt und Form der Gesundheitszeugnisse

(1) Das Gesundheitszeugnis muß schlüssig und für die die Untersuchung veranlassende Stelle aus sich heraus verständlich sein. Auf den in der Anforderung bezeichneten Untersuchungszweck sowie auf die im Einzelfall dargelegten weiteren besonderen Anforderungen ist einzugehen. Bei uneingeschränkter Dienstfähigkeit reicht es aus, diese zu bescheinigen. Gesundheitliche Einschränkungen oder medizinische Risikofaktoren, die die Dienstfähigkeit beeinträchtigen, sind zu benennen.

(2) Das amtsärztliche Zeugnis in einem Zurruhesetzungsverfahren muß alle Angaben enthalten, die für die Entscheidung der personalführenden Stelle von Bedeutung sein können. Dazu zählen Angaben zur Art, Intensität und Dauer der Erkrankung, Möglichkeit einer späteren Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, zur gesundheitlichen Eignung für eine andere Verwendung sowie über Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. Auf Verlangen der personalführenden Stelle sind weitere Einzelangaben zu übermitteln und zu würdigen.

(3) Die Gesundheitsämter verwenden für das Gesundheitszeugnis die Muster der Anlage 1 oder 2. Das Gesundheitszeugnis ist in einem verschlossenen Umschlag unmittelbar dem anfordernden Bearbeiter zu übersenden; es darf den Untersuchten ausgehändigt werden, wenn sie die Untersuchung beantragt hatten. (Anlagen 1 und 2)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 296; geändert durch Artikel 61 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 17.2.2006 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 16. März 2006.

Fn 2

SGV. NW. 21260.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 23. August 1996.

Fn 4

§ 5 neu gefasst durch Artikel 61 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.