Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5
Hygienefachkräfte

(1) Hygienefachkräfte in Sinne dieser Verordnung sind Hygienefachschwestern/Hygienefachpfleger, die an einer besonderen Weiterbildung in der Krankenhaushygiene mit Erfolg teilgenommen haben.

(2) Die Hygienefachkräfte haben insbesondere

1. mit dem Hygienebeauftragten bei der Überwachung der Krankenhaushygiene und krankenhaushygienischen Maßnahmen zusammenzuarbeiten,

2. die Stationen und die sonstigen pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen Bereiche zu besichtigen,

3. die Ärzte, das Pflegepersonal und den Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes der entsprechenden Bereiche über Verdachtsfälle zu unterrichten,

4. die Mitarbeiter über angeordnete Hygienemaßnahmen und deren Gründe zu unterrichten,

5. die Hygiene-, Desinfektions- und Desinsektionsmaßnahmen zu überwachen,

6. Arbeitspläne für pflegetechnische Maßnahmen nach hygienischen Gesichtspunkten zu erstellen und deren Einhaltung zu überwachen,

7. bei epidemiologischen Untersuchungen mitzuwirken,

8. bei der Fachaufsicht über die Sterilisations- und Desinfektionsabteilung, über die Bettenzentrale sowie über die Krankenhausreinigung mitzuwirken.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 652; geändert durch Artikel 64 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2128.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 19. Dezember 1989.

Fn 4

§ 10 neu gefasst durch Artikel 64 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.