Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6
Beschäftigung von Hygienefachkräften

(1) Krankenhäuser mit einer Gesamtbettenzahl von mehr als 400 Betten haben eine Hygienefachkraft und für je angefangene 300 weitere Betten eine weitere Hygienefachkraft ohne Anrechnung auf den Stellenplan für den Pflegedienst hauptamtlich zu beschäftigen.

(2) Krankenhäuser mit einer Gesamtbettenzahl zwischen 100 und 400 Betten haben eine Hygienefachkraft unter Anrechnung auf den Stellenplan für den Pflegedienst hauptamtlich zu beschäftigen.

(3) Krankenhäuser mit weniger als 100 Betten haben unter Anrechnung auf den Stellenplan für den Pflegedienst eine Hygienefachkraft mit mindestens der halben Arbeitszeit einer Vollzeitkraft zu beschäftigen.

(4) Für Sonderkrankenhäuser, bei denen nach ihrer Aufgabenstellung und Größe davon ausgegangen werden kann, daß die Gefahr von Krankenhausinfektionen nur in geringem Umfang gegeben ist - insbesondere für Sonderkrankenhäuser für Psychiatrie einschließlich Suchtkrankheiten, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie für Kurkrankenhäuser - gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Absatz 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 652; geändert durch Artikel 64 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2128.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 19. Dezember 1989.

Fn 4

§ 10 neu gefasst durch Artikel 64 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.