Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 8
Aufzeichnungen

(1) Art und Anzahl aller im Krankenhaus erworbenen Infektionen sind von der Hygienefachkraft aufzuzeichnen. Insbesondere sind in allen operativen Fachdisziplinen Sekundärheilungen statistisch zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind dem Hygienebeauftragten und der Hygienekommission in regelmäßigen Abständen, bei Gefahr im Verzug unverzüglich zuzuleiten.

(2) Die Kontroll- und Wartungsarbeiten an den für die Aufrechterhaltung der Krankenhaushygiene erforderlichen technischen Einrichtungen sind unter Angabe des Datums in besonderen Büchern aufzuzeichnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 652; geändert durch Artikel 64 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2128.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 19. Dezember 1989.

Fn 4

§ 10 neu gefasst durch Artikel 64 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.