Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 37
Voraussetzungen und Verfahren
der vorzeitigen Besitzeinweisung

(1) Die Enteignungsbehörde kann den Träger des Vorhabens, für das enteignet werden soll, auf dessen Antrag in den Besitz des von dem Vorhaben betroffenen Grundstücks einweisen, wenn die sofortige Ausführung des Vorhabens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist; sofern ein Planfeststellungsverfahren nach anderen Gesetzen durchzuführen ist oder nach diesem Gesetz durchgeführt wird (§ 23 Abs. 1 Satz 1), muß zusätzlich der Plan unanfechtbar sein oder ein Rechtsmittel darf keine aufschiebende Wirkung haben. Dasselbe gilt, sofern nach anderen Gesetzen ein anderer Verwaltungsakt erforderlich ist. Die Zulässigkeit der Enteignung muß mit einem hinreichenden Grad von Sicherheit als gegeben angesehen werden können. § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Enteignungsbehörde kann dem Träger des Vorhabens eine Frist setzen, bis zu deren Ablauf der Enteignungsantrag (§ 19) gestellt sein muß. Wird der Enteignungsantrag nicht fristgerecht gestellt, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.

(2) Die Besitzeinweisung ist nur zulässig, wenn über sie in einer mündlichen Verhandlung verhandelt worden ist; § 24 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen, wenn dies nach Abwägung der beiderseitigen Interessen geboten ist.

(3) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Besitzeinweisung auch von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung abhängig machen. Auf Antrag des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm voraussichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig zu machen. Auf Antrag des Eigentümers kann die Enteignungsbehörde die vorzeitige Besitzeinweisung von der Leistung einer Vorauszahlung bis zur Höhe der zu erwartenden Entschädigung abhängig machen; soweit der Entschädigungspflichtige es beantragt, kann in diesem Fall die Enteignungsbehörde die Verpflichtung zur Leistung der Vorauszahlung von der Leistung einer Sicherheit in entsprechender Höhe abhängig machen. Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in dem Beschluß über die vorzeitige Besitzeinweisung zu treffen.

(4) Die Enteignungsbehörde hat auf Antrag des Trägers des Vorhabens, des Eigentümers oder des Besitzers den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder die Enteignungsentschädigung von Bedeutung sein kann. Erweist sich bei späterer Festsetzung der Entschädigung die Niederschrift als unvollständig, geht dies zu Lasten des Entschädigungsverpflichteten. Auf das Antragsrecht nach Satz 1 ist in der Ladung zu der Verhandlung über die Besitzeinweisung hinzuweisen. Den Antragsberechtigten nach Satz 1 ist eine Ausfertigung der Niederschrift zu übersenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 366, ber. S. 570; geändert durch Artikel 65 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Artikel 4 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 2

§ 51 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

Fn 3

§ 53 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 65 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 4

§ 46 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009

Fn 5

Überschrift geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 6

§ 21 Absatz 1 und 5, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 2 und § 45 Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 7

§ 15 Absatz 3 und § 30 Absatz 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 8

§ 18: Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.