Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 3

Gemäß § 2 Abs. 2 GFakG wird die allgemeine Genehmigung erteilt, die von den in § 8 Abs. 3 genannten wissenschaftlichen Hochschulen der Schweiz verliehenen akademischen Grade in der Originalform unter Angabe der verleihenden Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Akademischen Graden, die in französischer Originalform verliehen werden, kann ein Klammerzusatz mit einer wörtlichen Übersetzung in deutscher Sprache angefügt werden, der nur in Verbindung mit dem Originalgrad geführt werden darf.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 699.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

RGS. NW. 93/SGV. NW. 221.

Fn3

§ 10 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 8. Dezember 1986.