Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 3
Gemäß § 2 Abs. 2 GFakG wird die allgemeine Genehmigung erteilt, die von den
in § 8 Abs. 3 genannten wissenschaftlichen Hochschulen der Schweiz verliehenen
akademischen Grade in der Originalform unter Angabe der verleihenden Hochschule
in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Akademischen Graden, die in französischer
Originalform verliehen werden, kann ein Klammerzusatz mit einer wörtlichen
Übersetzung in deutscher Sprache angefügt werden, der nur in Verbindung mit dem
Originalgrad geführt werden darf.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NW. 1986 S. 699.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005
zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des
Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in
Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn2
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RGS. NW. 93/SGV. NW. 221.
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Fn3
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§ 10 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.
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Fn4
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GV. NW. ausgegeben am 8. Dezember 1986.
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