Historische SGV. NRW.
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§ 7
Diese Genehmigung kann gemäß § 4 Abs. 1 und 3 GFakG im Einzelfall widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein von deutschen Hochschulen verliehener akademischer Grad entzogen werden kann.
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§ 7
Diese Genehmigung kann gemäß § 4 Abs. 1 und 3 GFakG im Einzelfall widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein von deutschen Hochschulen verliehener akademischer Grad entzogen werden kann.