Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) „Nutzer“ im Sinne dieser Verordnung sind natürliche Personen, die das Informations- und Kommunikationsangebot des Bauportal. NRW in Anspruch nehmen.

(2) „Antragstellende“ im Sinne dieser Verordnung sind natürliche und juristische Personen sowie natürliche und juristische Personen als vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft und Bevollmächtigte, die über das Bauportal. NRW einem auf Grundlage der Landesbauordnung 2018 beruhenden Antragserfordernis nachkommen wollen.

(3) „Anzeigende“ im Sinne dieser Verordnung sind natürliche und juristische Personen sowie natürliche und juristische Personen als vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft, die über das Bauportal. NRW einem auf Grundlage der Landesbauordnung 2018 beruhenden Anzeige- oder Mitteilungserfordernis nachkommen wollen.

(4) „Erforderliche Unterlagen“ im Sinne dieser Verordnung sind alle nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung für die Beurteilung eines Bauvorhabens und die Bearbeitung des Antrags oder der Anzeige erforderlichen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen sowie Unterlagen, die für die Nutzung des Antragsassistenten nach Absatz 10 erforderlich sind.

(5) „Scan“ im Sinne dieser Verordnung ist das elektronische Abbild von Papierdokumenten.

(6) „Identifikation“ im Sinne dieser Verordnung ist der bei elektronischen Verfahren erforderliche Nachweis der Identität, der im Einklang mit § 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Regelung der behördenübergreifenden Bereitstellung und zum Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2017 (GV. NRW. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen kann.

(7) „Servicekonto.NRW“ im Sinne dieser Verordnung ist ein elektronischer Dienst gemäß der Verordnung zur Regelung der behördenübergreifenden Bereitstellung und zum Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung, der die Identifikation nach Absatz 6 von natürlichen Personen ermöglicht.

(8) „Organisationskonto“ im Sinne dieser Verordnung ermöglicht vertretungsberechtigten natürlichen Personen für juristische Personen und Personengesellschaften unter Angabe der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Regelung der behördenübergreifenden Bereitstellung und zum Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Daten zu handeln.

(9) „IT-Komponenten“ im Sinne dieser Verordnung sind IT-Anwendungen, Basisdienste und die elektronische Realisierung von Standards, Schnittstellen und Sicherheitsvorgaben, die für die Anbindung an das Bauportal. NRW, für den Betrieb des Bauportal. NRW und für die Abwicklung der Einreichung der Anträge und Anzeigen im Bauportal. NRW genutzt werden.

(10) „Antragsassistent“ im Sinne dieser Verordnung ist eine IT-Anwendung des Bauportal. NRW, mit der Anzeigende und Antragstellende mithilfe einer schrittweise geführten Eingabe von Daten Anzeigen und Anträge erzeugen und Dokumente hochladen können. Über den Antragsassistenten werden die eingegebenen Daten sowie die hochgeladenen Dokumente an die Datenübertragungsplattform nach Absatz 11 übertragen.

(11) "Datenübertragungsplattform" im Sinne dieser Verordnung ist eine Plattform, die der inner- und außerbehördlichen Kommunikationsverwaltung dient, mittels derer Anliegen von Nutzern, Anzeigenden und Antragstellenden in strukturierter Form gemäß definiertem Fachstandard empfangen, geprüft und für die zuständige Bauaufsichtsbehörde zum Abruf bereitgestellt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. September 2020 (GV. NRW. S. 820); geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1235), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020.

Fn 2

Überschrift, § 4 Absatz 2 und § 10 geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1235), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020.