Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Gewährleistung der Datenintegrität

(1) Bauaufsichtsbehörden, die über das Bauportal. NRW Anträge, Anzeigen und Vorlagen entgegennehmen, haben die Daten in einem revisionssicheren Ablagesystem zu speichern oder andere Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, um die Integrität der übermittelten Datensätze zu gewährleisten.

(2) Antragsstellende und Anzeigende haben die Vollständigkeit und Unversehrtheit der im Antragsassistenten mitgeteilten Daten zu bestätigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. September 2020 (GV. NRW. S. 820); geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1235), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020.

Fn 2

Überschrift, § 4 Absatz 2 und § 10 geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1235), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020.