Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 9
Datenverarbeitung

(1) Bei der Nutzung des Bauportal. NRW findet eine Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 statt.

(2) Der Zweck der Datenverarbeitung liegt in der einheitlichen elektronischen medienbruchfreien Erfassung von Daten für Verwaltungsleistungen, der Speicherung und Übermittlung dieser Daten an die zuständigen Behörden und Stellen. Soweit im Rahmen der Durchführung von Verwaltungsverfahren erforderlich, können die erhobenen personen- und unternehmensbezogene Daten auf Grund einer entsprechenden gesetzlichen oder untergesetzlichen Ermächtigung auch zwischen zuständigen Behörden oder mit anderen Fachbehörden ausgetauscht werden.

(3) Für Verwaltungsleistungen im Bauportal. NRW werden personen- und unternehmensbezogene Daten aus dem Servicekonto.NRW oder dem Organisationskonto in den Antragsassistenten übermittelt, gespeichert und zum Zwecke der Durchführung dieser Verwaltungsleistungen verarbeitet.

(4) Im Rahmen der Datenverarbeitung können im Sinne der Absätze 2 und 3 im technischen Betrieb des Bauportal. NRW die folgenden Daten verarbeitet werden:

1. bei natürlichen Personen:

a) Familienname, Vornamen,

b) Geschlecht,

c) akademischer Grad,

d) Geburtsdatum,

e) Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land, Staat,

f) Telefon-/Telefaxnummer,

g) E-Mail-Adresse und

h) Mitgliedsnummer einer Baukammer,

2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften:

a) Firma,

b) Name oder Bezeichnung,

c) Rechtsform,

d) Registernummer und Registergericht soweit vorhanden,

e) betriebliche Anschrift von Hauptniederlassung und Zweigniederlassungen,

f) Telefon-/Telefaxnummer,

g) E-Mail-Adresse,

h) Namen und Anschrift der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter und

i) die Daten der Buchstaben a bis e, wenn ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter eine juristische Person ist und

3. vorhabenbezogene Angaben:

die vorhabenbezogenen Angaben umfassen die Angaben zum Bauvorhaben, die nach der Landesbauordnung 2018 und den untergesetzlichen Regelungen der Aufgabenwahrnehmung der Bauaufsichtsbehörde dienen.

(5) Wenn für die Durchführung von Verwaltungsverfahren auf Grund gesetzlicher oder untergesetzlicher Vorgaben weitergehende Daten verarbeitet werden müssen, werden diese über den Antragsassistenten im Bauportal. NRW erfasst und in Erfüllung des in Absatz 2 formulierten Zwecks an die zuständigen Behörden und Stellen zur Verarbeitung übermittelt.

(6) Die in der Datenübertragungsplattform hinterlegten Datensätze verbleiben bis zum Abruf durch die jeweils zuständige Bauaufsichtsbehörde gespeichert. Die abgerufenen Datensätze bleiben darüber hinaus 14 Tage nach Eingang auf der Datenübertragungsplattform gespeichert, die zugehörenden Transportprotokolle einen Monat nach Eingang.

(7) Die zuständige Bauaufsichtsbehörde, die Datensätze über das Bauportal. NRW zwecks Bearbeitung eines Antrags oder einer Anzeige erhält, speichert diese nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. September 2020 (GV. NRW. S. 820); geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1235), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020.

Fn 2

Überschrift, § 4 Absatz 2 und § 10 geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1235), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020.