Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 4
Aufgaben und Pflichten der Sachkundigen

(1) Die Sachkundigen sind verpflichtet,

1. die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der Anlagen nach § 2 Absatz 1 eigenverantwortlich zu prüfen, sie haben die Prüfungen selbst durchzuführen,

2. Prüfungen nur durchzuführen, wenn sie ihnen gewachsen sind,

3. über das Ergebnis der Prüfungen einen Bericht anzufertigen und der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber auszuhändigen und

4. sich über die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem Laufenden zu halten.

(2) Die Prüfberichte der Sachkundigen müssen neben einer Beschreibung der durchgeführten Prüfungen insbesondere die Feststellung enthalten, dass die geprüften Anlagen einschließlich der dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmen betriebssicher und wirksam sind. Kann dies wegen gefährlicher Mängel nicht bestätigt werden, müssen die Prüfberichte die Mängel beschreiben, eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung angeben und eindeutig aussagen, ob die Anlagen oder Einrichtungen bis zum Ablauf der Frist weiter betrieben werden dürfen.

(3) Die Sachkundigen sind verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist die untere Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten und eine Liste der Mängel zu übersenden, wenn festgestellte Mängel nicht in der von ihnen festgelegten Frist beseitigt wurden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 819, ber. S. 1030).