Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 26.11.2024
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§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer
1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 eine vorgeschriebene Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt,
2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 5 die Berichte nicht aufbewahrt,
3. entgegen § 4 Absatz 3 die untere Bauaufsichtsbehörde nicht fristgerecht unterrichtet oder
4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 nicht geprüfte elektrische Geräte anschließt.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 819, ber. S. 1030). |