Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 7 (Fn 4)
Benutzung von Archivgut

(1) Die Nutzung des Archivguts richtet sich nach den §§ 5 bis 7 und § 12 ArchivG NW.

(2) Für die Nutzung von Archivgut, das von Stellen des Bundes dem Landesarchiv übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 7 und 9 Bundesarchivgesetz.

(3) Staatliches Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht, darf frühestens zehn Jahre nach deren Tod oder, sofern der Todestag dem Landesarchiv nicht bekannt ist, 90 Jahre nach der Geburt benutzt werden. In jedem Fall ist jedoch die dreißigjährige Sperrfrist einzuhalten. Während dieser Fristen darf es nur

1. zu amtlichen Zwecken durch die abgebende Stelle selbst gemäß § 5 ArchivG NW und durch andere Stellen nach Maßgabe des § 9 dieser Verordnung,

2. durch die Betroffenen und ihre Rechtsnachfolger gemäß § 6 ArchivG NW,

3. zu wissenschaftlichen und sonstigen Zwecken nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 ArchivG NW

benutzt werden. Für personenbezogenes Archivgut, das Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, gilt Absatz 4.

(4) Staatliches Archivgut, das einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis oder besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterlag, darf erst 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen benutzt werden. Für die Nutzung von Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung unterliegt, gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Satz 2 und des § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 Bundesarchivgesetz.

(5) Die Verkürzung der in § 7 Abs. 2 ArchivG NW festgelegten Sperrfristen bedarf, sofern keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind, einer Ausnahmegenehmigung durch das für die Kultur zuständige Ministerium. Entsprechende Anträge sind mit genauer Bezeichnung des Themas der Arbeit, detaillierter Angabe des in Frage kommenden Archivguts und ausführlicher Begründung schriftlich über das Landesarchiv an das für die Kultur zuständige Ministerium zu richten. Von Studierenden ist eine Empfehlung ihrer Hochschule vorzulegen. Von anderen Personen können Empfehlungen angefordert werden, die geeignet sind, den Antrag zu begründen.

(6) Verschlußsachen dürfen nur mit Zustimmung der abliefernden Stelle benutzt werden.

(7) Anstelle von originalem Archivgut können, sofern dies aus konservatorischen Gründen notwendig ist, Reproduktionen vorgelegt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Landesarchiv. Für die Benutzung von Reproduktionen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

(8) Findbehelfe zu Archivgut, bei dem die Sperrfristen noch nicht abgelaufen sind, dürfen vor Ablauf dieser Sperrfristen nur mit Genehmigung der Archivleitung oder der von ihr Beauftragten benutzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 587; geändert durch Artikel 70 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 221.

Fn 3

§ 26 neu gefasst durch Artikel 70 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

Normüberschrift u. §§ 1, 4, 5 Abs. 1 , 6, 7, 9-12, 13 Abs. 4, 14 Abs. 2, und 15-25 geändert durch Artikel 70 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.