Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 8
Rechtsschutzbestimmungen

(1) Bei der Verwertung der aus Archivgut gewonnenen Erkenntnisse sind Urheber- und Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Datenschutzrecht und andere schutzwürdige Belange Dritter, zu wahren. Auf Verlangen ist darüber eine schriftliche Erklärung abzugeben. Wer diese Rechte und Belange verletzt, hat dies den Berechtigten gegenüber selbst zu vertreten.

(2) Die Genehmigung zur Benutzung und Veröffentlichung von Archivgut, in dem Rechte und schutzwürdige Belange von Personen berührt werden, kann davon abhängig gemacht werden, daß die schriftliche Zustimmung der Betroffenen oder ihrer Rechtsnachfolger beigebracht wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Findbehelfe und Reproduktionen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 587; geändert durch Artikel 70 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 221.

Fn 3

§ 26 neu gefasst durch Artikel 70 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

Normüberschrift u. §§ 1, 4, 5 Abs. 1 , 6, 7, 9-12, 13 Abs. 4, 14 Abs. 2, und 15-25 geändert durch Artikel 70 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.