Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 18 (Fn 4)
Benutzung von technischen Hilfsmitteln

(1) Die Verwendung technischer Hilfsmittel ist nur im Zusammenhang mit der Benutzung von Archivalien gestattet. Nach Möglichkeit werden hierfür besondere Räume oder Kabinen zur Verfügung gestellt.

(2) Die Verwendung benutzereigener Geräte (z. B. Schreibmaschinen, Sprechgeräte, Computer) bedarf der Genehmigung durch das Landesarchiv. Sie darf nicht zur Störung anderer Personen führen.

(3) Archiveigene Geräte (z. B. Mikrofilmlesegeräte, Quarzlampen, Schnellkopiergeräte) stehen, soweit der Dienstbetrieb dies zuläßt, in den dafür bestimmten Räumen des Landesarchivs zur Verfügung. Ein Anspruch auf ihre Benutzung besteht nicht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 587; geändert durch Artikel 70 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 221.

Fn 3

§ 26 neu gefasst durch Artikel 70 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

Normüberschrift u. §§ 1, 4, 5 Abs. 1 , 6, 7, 9-12, 13 Abs. 4, 14 Abs. 2, und 15-25 geändert durch Artikel 70 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.