Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 19 (Fn 4)
Anfertigung von Schnellkopien

(1) Zur Anfertigung von Schnellkopien aus dem benutzten Archivgut stehen täglich zu bestimmten Zeiten während der Dienststunden die dort vorhandenen Schnellkopiergeräte für die sofortige Ausführung kleinerer Benutzeraufträge zur Verfügung.

(2) Solche Aufträge sollen den Umfang von 30 Kopien im Einzelfall nicht überschreiten.

(3) Die Kopierarbeiten werden grundsätzlich vom Archivpersonal durchgeführt. Sofern Schnellkopiergeräte in oder unmittelbar in den Benutzerräumen aufgestellt sind, kann das Landesarchiv die Herstellung von Ablichtungen durch Benutzer selbst gestatten. In diesem Fall muß die Aufsicht durch Archivbedienstete gewährleistet sein.

(4) Über die Eignung der Archivalien für das Kopierverfahren entscheidet das Landesarchiv.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 587; geändert durch Artikel 70 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 221.

Fn 3

§ 26 neu gefasst durch Artikel 70 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

Normüberschrift u. §§ 1, 4, 5 Abs. 1 , 6, 7, 9-12, 13 Abs. 4, 14 Abs. 2, und 15-25 geändert durch Artikel 70 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.