Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 22 (Fn 4)
Versendung von Archivalien

(1) Auf begründeten Antrag können in Ausnahmefällen Archivalien zur nichtamtlichen Benutzung an hauptamtlich verwaltete auswärtige Archive oder, sofern solche am Orte nicht vorhanden sind, an wissenschaftliche Bibliotheken, öffentliche Dienststellen oder Gerichte versandt werden, sofern dort eine ordnungsgemäße Benutzung und Aufbewahrung gewährleistet ist und zugesichert wird. Die Versendung von Archivalien an Privatpersonen - ausgenommen Eigentümer - ist nicht zulässig.

(2) Die Versendung erfolgt nur auf dem Post- oder Dienstwege. Die Kosten tragen diejenigen, die die Versendung veranlaßt haben.

(3) Die Versendung von Archivalien ins Ausland ist nur mit Genehmigung des für die Kultur zuständigen Ministeriums zulässig.

(4) Die Versendung von Archivalien zur amtlichen Benutzung im Geltungsbereich des Grundgesetzes erfolgt im Rahmen der Amtshilfe.

(5) Die Versendung von Archivalien ist nur in beschränktem Umfang möglich und erfolgt stets befristet. Die Frist beträgt in der Regel vier Wochen. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

(6) Aus dienstlichen Gründen können versandte Archivalien jederzeit zurückgefordert werden.

(7) Die Benutzung der versandten Archivalien richtet sich nach den Vorschriften dieser Benutzungsordnung.

(8) Von der Versendung ausgeschlossen sind

1. Archivalien, die

a) Benutzungsbeschränkungen unterliegen,

b) wegen ihres hohen Wertes, ihres Ordnungs- und Erhaltungszustandes, wegen ihres Formates oder aus anderen Sicherheits- oder konservatorischen Gründen versendungsunfähig sind,

c) häufig benutzt werden,

d) noch nicht abschließend verzeichnet sind,

2. Findbehelfe.

(9) Die Herstellung von Reproduktionen aus versandten Archivalien bedarf der Genehmigung des Landesarchivs.

(10) Ein Rechtsanspruch auf Versendung von Archivalien besteht nicht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 587; geändert durch Artikel 70 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 221.

Fn 3

§ 26 neu gefasst durch Artikel 70 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

Normüberschrift u. §§ 1, 4, 5 Abs. 1 , 6, 7, 9-12, 13 Abs. 4, 14 Abs. 2, und 15-25 geändert durch Artikel 70 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.