Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 23 (Fn 4)
Ausleihe von Archivalien

(1) Die Ausleihe von Archivalien zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für Ausstellungen, ist unter bestimmten Bedingungen und Auflagen möglich. § 7 gilt entsprechend.

(2) Die Genehmigung zur Ausleihe ist unter Verwendung eines Vordrucks zu beantragen. Über Anträge auf Ausleihe von Archivalien für Ausstellungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen sowie für Ausstellungen zu Themen von überregionaler Bedeutung entscheidet das für die Kultur zuständige Ministerium.

(3) Dauerleihgaben aus dem Besitz des Landesarchivs bedürfen der Genehmigung des für die Kultur zuständigen Ministeriums.

(4) Über die Ausleihe ist zwischen dem Leihgeber und dem Entleiher ein Leihvertrag nach vorgeschriebenem Muster abzuschließen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 587; geändert durch Artikel 70 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 221.

Fn 3

§ 26 neu gefasst durch Artikel 70 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

Normüberschrift u. §§ 1, 4, 5 Abs. 1 , 6, 7, 9-12, 13 Abs. 4, 14 Abs. 2, und 15-25 geändert durch Artikel 70 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.