Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2

(1) Antragsberechtigt sind Personen mit Abschlüssen aus einem der Länder nach § 141 Abs. 3 WissHG, die

a) ihre Hauptwohnung im Lande Nordrhein-Westfalen haben

oder

b) als Deutsche ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes haben

oder

c) als ausländische Staatsangehörige im Lande Nordrhein-Westfalen einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne dort eine Wohnung zu haben.

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann die Vorlage einer Anmelde- oder Arbeitsbescheinigung verlangen.

(2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, ob bereits früher in einem Lande der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag auf Zustimmung oder Genehmigung zur Führung des ausländischen Grades gestellt wurde. Entscheidungen der zuständigen Behörden anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland haben Geltung auch im Lande Nordrhein-Westfalen, wenn und soweit dies in einem Länderabkommen bestimmt ist. In Fällen dieser Art erfolgt eine erneute Sachentscheidung im Lande Nordrhein-Westfalen nur dann, wenn die oder der Graduierte

1. zwischenzeitlich Hauptwohnung im Lande Nordrhein-Westfalen genommen und

2. die Aufhebung des bereits ergangenen Bescheides eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland erwirkt

hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 338, geändert durch VO v. 2. 9. 1995 (GV. NW. S. 982); Artikel 71 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 9 geändert durch VO v. 2. 9. 1995 (GV. NW. S. 982); in Kraft getreten am 13. Oktober 1995.

Fn 4

SGV. NW. 2010.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 14. Juli 1993.

Fn 6

§ 12 Abs. 4 angefügt durch Artikel 71 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.