Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 7

(1) Die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungseinrichtungen gemäß § 141 Abs. 3 WissHG bestimmt sich in sinngemäßer Anwendung der §§ 114 Nr. 1 und Nr. 4 bis 7 WissHG, 74 Nr. 1 und Nr. 4 bis 7 FHG und 54 KunstHG.

(2) Liegt dem Antrag der Grad einer ausländischen Hochschule zugrunde, die

a) spezielle Lehr-, Abschluß- oder Graduierungsmöglichkeiten für Personen anbietet, die die Landessprache nicht beherrschen, insbesondere auf vorbereitende angemessene Präsenzstudien verzichtet;

b) ausdrücklich damit wirbt oder werben läßt, daß Grade verliehen werden, die auch im Herkunftsland der oder des Antragstellenden geführt werden können, ohne gleichzeitig auf das Erfordernis einer behördlichen Zustimmung in der Bundesrepublik Deutschland hinzuweisen,

c) in der Werbung ohne Angabe der vollständigen und richtigen Anschrift der Hochschule im Ausland auftritt

oder

d) Lehr-, Abschluß- oder Graduierungsmöglichkeiten von Zahlungen oder geldwerten Leistungen abhängig macht, die der Höhe nach außen Verhältnis zu den Studien-, Prüfungs- oder sonstigen Gebührenforderungen anderer landeseigener oder vergleichbarer ausländischer Hochschulen stehen,

so daß Grund zu der Annahme gemäß § 141 Abs. 3 Satz 5 WissHG besteht, hat die oder der Antragstellende die Bescheinigung einer inländischen, staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule beizubringen, in der bestätigt wird, daß das der ausländischen Graduierung zugrundeliegende Prüfungs- oder Qualifikationsverfahren eigenen Leistungsanforderungen gleichwertig ist.

(3) Verleiht eine ausländische Hochschule Ehrengrade für Verdienste, die in der Förderung durch Geld oder geldwerte Leistungen bestehen oder auf sonstige Weise inländischen Wertmaßstäben zuwiderlaufen, sind Anträge auf Führung von Ehrengraden dieser Hochschule abzulehnen. § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Erstes Rechtsbereinigungsgesetz vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 338, geändert durch VO v. 2. 9. 1995 (GV. NW. S. 982); Artikel 71 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 9 geändert durch VO v. 2. 9. 1995 (GV. NW. S. 982); in Kraft getreten am 13. Oktober 1995.

Fn 4

SGV. NW. 2010.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 14. Juli 1993.

Fn 6

§ 12 Abs. 4 angefügt durch Artikel 71 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.