Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Organe

1. Organe der PRH sind:

- die Gewährträgerversammlung,

- der Verwaltungsrat und

- der Vorstand.

2. Die Mitglieder der Organe sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein Mitglied hat sich der Beratung und Abstimmung zu enthalten, wenn der Gegenstand es selbst oder eine Person betrifft, bei der ihm nach der Zivilprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. September 2020 (GV. NRW. S. 893).

Fn 2

In Rheinland-Pfalz bekannt gegeben im Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 35 vom 21. September 2020, S. 619.