Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4 (Fn 5)
Aufstellungen der Haushaltssatzungen für die Jahre nach 2021

(1) Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 sind jeweils nach den Vorschriften des Achten Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen aufzustellen.

(2) Bis einschließlich des Haushaltsjahres 2023 ist bei der Aufstellung der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr die Summe der auf das Haushaltsjahr infolge der COVID-19-Pandemie entfallenden Haushaltsbelastung durch Mindererträge oder Mehraufwendungen zu prognostizieren. Hierzu ist eine Gegenüberstellung des im Rahmen der Aufstellung der Haushaltssatzung erstellten Ergebnisplans mit einer Nebenrechnung für das jeweilige Haushaltsjahr vorzunehmen.

(3) Bei der Aufstellung der Haushaltssatzung 2023 und der mittelfristigen Finanzplanung für das jeweilige Haushaltsjahr ist die Summe der infolge des Krieges gegen die Ukraine auf das Haushaltsjahr entfallenden Haushaltsbelastungen durch Mindererträge oder Mehraufwendungen zu prognostizieren. Für die Prognose ist eine Gegenüberstellung des im Rahmen der Aufstellung der Haushaltssatzung erstellten Ergebnisplans mit einer Nebenrechnung für das jeweilige Haushaltsjahr vorzunehmen.

(4) Die Nebenrechnung erfolgt auf der Ebene des Ergebnisplans. Für das Haushaltsjahr 2021 liegt die mit der Aufstellung der Haushaltssatzung für das Jahr 2020 vorgenommene mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung nach § 84 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, welche Haushaltsbelastungen aus Absatz 2 und 3 noch nicht enthält und um zwischenzeitliche nicht krisenbedingte Veränderungen fortzuschreiben ist, zugrunde. Mit der Haushaltsplanung ist die so erstellte Nebenrechnung jeweils fortzuschreiben.

(5) Wird eine Haushaltssatzung nach § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen aufgestellt, die Festsetzungen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Doppelhaushalt) enthält, so ist die Isolierung von Haushaltsbelastungen aus dem Krieg gegen die Ukraine abweichend von Absatz 3 auch für das Haushaltsjahr 2024 und in der mittelfristigen Finanzplanung letztmalig für das Jahr 2026 vorzunehmen.

(6) Die nach den Absätzen 2 bis 5 prognostizierten Haushaltsbelastungen sind als außerordentlicher Ertrag in den Ergebnisplan aufzunehmen. Dies ist im Vorbericht zum Haushaltsplan zu erläutern. Die Nebenrechnung ist dem Vorbericht als Anlage beizufügen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 916); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.

Fn 2

§ 2 Absatz 1 außer Kraft getreten am 31.12.2020 (siehe § 8 Satz 2 a.F.); § 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; § 2 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (siehe § 8 Satz 2).

Fn 3

§ 3 außer Kraft getreten am 31.12.2020 (siehe § 8 Satz 2 a.F.); § 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; § 3 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (siehe § 8 Satz 2).

Fn 4

§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 5

§ 4: neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.

Fn 6

§ 5: Überschrift neu gefasst, Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 4 (neu) eingefügt, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5 (neu) und geändert, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst sowie Absatz 4 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.

Fn 7

Überschrift geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.

Fn 8

§ 1: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.

Fn 9

§ 6: Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.